Arbeitnehmerhaftung

Wann haftet der Arbeitnehmer?
Ersatzansprüche des Arbeitgebers im Schadensfall

Hin und wieder kommt es zu Situationen, in denen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen Schaden zufügen. Wenn beispielsweise der Brummifahrer den LKW seines Arbeitgebers samt Ladung in den Graben setzt, stellt sich die Frage, wer den Schaden zahlt. Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Grad des Verschuldens ab.

Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber muss also den vollen Schaden tragen. Bei normaler Fahrlässigkeit wird die Haftung nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Hierbei müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie z. B. die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts im Vergleich zur Höhe des Schadens. Hat der Arbeitnehmer den Schaden absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, muss er ihn grundsätzlich voll ersetzen.

Das Verschulden des Arbeitnehmers ist stets vom Arbeitgeber zu beweisen. Die Gerichte müssen darüber hinaus ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers berücksichtigen. Ein Mitverschulden kann beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Anweisungen nicht erteilt hat, erforderliche Überwachungen nicht durchgeführt wurden oder mangelhaftes Arbeitsgerät oder Material zur Verfügung gestellt wurde.

Hat der Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einer dritten Person einen Schaden zugefügt, so haftet er zwar dem Dritten gegenüber auf den vollen Schaden. Er hat jedoch gegen den Arbeitgeber einen sogenannten Freistellungsanspruch, d.h. der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Schaden in Höhe seiner Haftungsquote gegenüber dem Dritten begleicht. Geht der Arbeitgeber jedoch in Konkurs und kann deshalb an den Dritten nichts leisten, so haftet der Arbeitnehmer allein für den vollen Schaden. Führt das Verhalten eines Arbeitnehmers zur Schädigung eines Arbeitskollegen, so gelten bei Sachschäden die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Bei Personenschäden ist die Haftung jedoch gemäß § 105 des VII. Buchs des Sozialgesetzbuchs ausgeschlossen.

 
 
Rechtsanwalt Peter Dyx | Lange Straße 19 | 49356 Diepholz | Tel: 05441 926 230 | Fax: 05441 926 231 | powered by PGMEDIA