Surfen im Internet

Sex-Abenteuer mit Folgen
„Surfen“ im Internet kann den Job kosten

Ebenso wie das private Telefonieren wird auch die private Internetnutzung am Arbeitsplatz von vielen Arbeitgebern toleriert, so lange sich diese in Grenzen hält. Problematisch wird es aber, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit das Internet in erheblichem zeitlichen Umfang privat nutzt. In einem solchen Fall muss dem Arbeitnehmer klar sein, dass der Arbeitgeber nicht damit einverstanden ist, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht erbringt und gleichwohl eine entsprechende Vergütung (d.h. den Arbeitslohn) dafür beansprucht. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber keine klarstellenden Nutzungsregelungen für den Betrieb aufgestellt hat. Denn bei einer fehlenden ausdrücklichen Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers ist eine private Nutzung des Internets grundsätzlich nicht erlaubt.

Erst recht nicht kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber, selbst wenn er prinzipiell eine private Nutzung des Internets duldet, damit einverstanden sein könnte, dass der Arbeitnehmer sich umfangreiche pornografische Daten aus dem Internet herunterlädt. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht vor kurzem zu entscheiden (Urteil vom 07.07.2005, Az: 2 AZR 581/04). Dort hatte der werkseigene Ermittlungsdienst des Arbeitgebers festgestellt, dass ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten Zugriffe auf Internetseiten mit erotischem und pornografischem Inhalt getätigt hatte, woraufhin der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte. Mit der dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage machte der Arbeitnehmer geltend, dass der Arbeitgeber ihn zunächst hätte abmahnen müssen, bevor er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Im übrigen habe er (d.h. der Arbeitnehmer) keine Kenntnis von einem Verbot des Arbeitgebers gehabt, wonach keine Seiten mit pornografischem Inhalt aufgerufen werden dürften. Diesen Einwendungen des Arbeitnehmers ist das Bundesarbeitsgericht nunmehr deutlich entgegengetreten. Es hat darauf hingewiesen, dass es eben nicht „üblich“ ist, das Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu nutzen. Schließlich verletzt der Arbeitnehmer damit grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit. Darüber hinaus könnte es gerade bei dem Aufruf von Seiten mit erotischem oder pornografischem Inhalt zu einer Rufschädigung des Arbeitgebers kommen, weil sich der Datenfluss durch Dritte zurückverfolgen lässt.

Auch eine vorherige Abmahnung hielten die Richter nicht für erforderlich. Denn eine Abmahnung dient dem Zweck, dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass der Arbeitgeber sein vertragswidriges Verhalten als so schwerwiegend ansieht, dass er an eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses denkt. Wer während der Arbeitszeit das Internet aber exzessiv zu privaten Zwecken nutzt, dem muss von vornherein klar sein, dass er damit seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletzt und der Arbeitgeber hiermit alles andere als einverstanden sein wird.

Fazit: Wer zu privaten Zwecken das Internet nutzen will, soll dies tun - aber nur in seiner Freizeit und auf seinem privaten PC. Wer beim ausgiebigen Surfen während der Arbeitszeit erwischt wird, und vielleicht auch noch „zweifelhafte“ Internetseiten angeklickt hat, riskiert seinen Arbeitsplatz.