Mankohaftung

Wer haftet, wenn die Kasse nicht stimmt?
Rechtsprechung entlastet Kassiererinnen

Viele Arbeitnehmer, die an der Kasse im Supermarkt oder in der Gaststätte Kunden abkassieren, werden das Problem kennen: Wer ersetzt den Schaden, wenn am Abend die Kasse nicht stimmt?
Derartige Fälle wurden noch bis Ende der Neunziger Jahre sehr häufig zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer gelöst. Der Fehlbestand wurde ihnen vom Lohn abgezogen. Wollte sich der Betroffene zur Wehr setzen, musste er dartun und beweisen, dass ihn kein Verschulden an dem Kassenfehlbestand trifft.

Dieser Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf die betroffenen Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil vom 17. September 1998 (Az.: 8 AZR 175/97) einen Riegel vorgeschoben. Hiernach sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer sein fehlendes Verschulden nachzuweisen hat, allenfalls noch dort möglich, wo dem Arbeitnehmer der alleinige Zugang und die selbständige Verwaltung der Kasse übertragen wurde. Zu einer solchen Verwaltung gehört zwingend, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung des Geldes zu treffen hat. Dies wird bei „normalen“ Kassierertätigkeiten wohl praktisch niemals vorkommen.

In allen anderen Fällen ist die Ersatzpflicht für Kassenfehlbestände nunmehr nach den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zu behandeln. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer von vorne herein lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit allein haftet. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt allenfalls eine anteilige Haftung in Betracht, und bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung vollständig.

Dass der Arbeitnehmer den verursachten Kassenfehlbestand mindestens mit mittlerer Fahrlässigkeit verschuldet hat, muss der Arbeitgeber beweisen. Gelingt ihm dies nicht, so kommt eine Haftung des Arbeitnehmers nicht in Betracht.

Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können auch nicht dadurch umgangen werden, dass vertraglich vereinbart wird, der Arbeitnehmer hafte stets und unabhängig von seinem Verschulden voll für alle Fehlbestände. Eine derartige Vereinbarung ist unwirksam.
Ausnahmsweise werden solche als „Mankoabreden“ bezeichneten Vereinbarungen jedoch dann zugelassen, wenn dem Arbeitnehmer für seine Haftung eine angemessene Gegenleistung, zum Beispiel in Form eines Mankogeldes oder eines angemessenen erhöhten Gehalts zufließt.

Aber auch hier müssen Gegenleistung und der Umfang der möglichen Haftung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Deshalb darf der vorgesehene Haftungsbetrag die Summe der gezahlten Mankogelder nicht überschreiten. In diesem Sinne wäre eine also auch eine Mankoabrede mit Gegenleistung unwirksam, wenn zum Beispiel ein Haftungshöchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr vereinbart wird, im Gegenzug aber lediglich ein Mankogeld von 100 Euro monatlich, also nur 1.200 Euro jährlich, bezahlt werden soll.

 
 
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