Konkurs

Was tun beim Konkurs ?
Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer im Insolvenzfall.

“Schon seit drei Monaten habe ich jetzt keinen Lohn mehr bekommen!“ So etwas hören die Sachbearbeiter bei den Arbeitsämtern, die Insolvenzgeldanträge bearbeiten, häufig. Arbeitsplatz weg und auch noch um den verdienten Lohn geprellt ?

Der Schutz der Arbeitnehmerforderungen war schon bei Schaffung der Konkursordnung im Jahre 1878 ein Anliegen des Gesetzgebers. Dem Lohnanspruch der Arbeitnehmer wurde der beste Rang innerhalb der Konkursforderungen eingeräumt. Dies hat sich jedoch mit Einführung der neuen Insolvenzordnung zum 01.01.1999 geändert. Seitdem ist der rückständige Lohn als sogenannte einfache Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden, d.h., er ist nicht mehr privilegiert. Im Ergebnis steht der Arbeitnehmer damit sogar schlechter da als die übrigen Vertragspartner des Unternehmens: Die Lieferanten behalten sich das Eigentum an den von ihnen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor, die Kreditgeber sichern sich durch Hypotheken und Grundschulden auf den Grundbesitz, durch Sicherungsübereignung der Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge und durch Forderungsabtretungen. Die Perfektionierung dieser Vertragsklauseln führt dazu, dass meistens, wenn ein Betrieb zahlungsunfähig wird, kein freies Vermögen mehr vorhanden ist, so dass ein Insolvenzverfahren erst gar nicht eröffnet wird. In diesem Fall nützte auch das schöne Vorrecht des Arbeitnehmers nach der alten Konkursordnung nichts mehr.

Der Gesetzgeber hat hieraus Konsequenzen gezogen: Das Insolvenzgeld (ehemals Konkursausfallgeld) wurde geschaffen. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt dem Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den ausgefallenen Nettolohn.

Der Arbeitnehmer muss das Insolvenzgeld beim Arbeitsamt beantragen. Dabei gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die für die Zahlung des Insolvenzgeldes erforderlichen Mittel werden durch eine Umlage aufgebracht, die bei den Betrieben erhoben wird. Auch Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sind im Insolvenzfall gesichert. Hierfür sorgt § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Unverfallbare Ansprüche sind durch einen Pensionssicherungsverein zu befriedigen.