Beschäftigungsverbote

Auch Arbeiten muss erlaubt sein!
Beschäftigungsverbote im Arbeitsrecht, die Chefs kennen sollten.

„Chef, ich habe heute schon 8 ½ Stunden gearbeitet. Ich mache keine Überstunden mehr, ich bin schwanger! Außerdem will ich nicht mehr in der Versandabteilung arbeiten. Diese Arbeit ist mir zu schwer.“

Auf diese oder ähnliche Weise mag schon so mancher Arbeitgeber erfahren haben, dass sich eine seiner Arbeitnehmerinnen in anderen Umständen befindet. Nun gut, mag er dann gedacht haben, Mutterschaftsurlaub 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, der kommt natürlich auf mich zu. Aber keine Überstunden mehr und sogar Verweigerung der bisher geschuldeten Arbeitsleistung, ist das Rechtens?

Die Antwort ist eindeutig: Ja. Grund: Das Mutterschutzgesetz.

Hier hat der Gesetzgeber einen sehr weitreichenden Schutz für Schwangere und stillende Mütter geschaffen, der mit dem ersten Tag der Schwangerschaft beginnt. So ist es verboten, eine Schwangere überhaupt zu beschäftigen, wenn aufgrund ärztlichen Attestes zu befürchten ist, dass dadurch die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wird. Auch ohne ärztliches Attest sind darüber hinaus u.a. untersagt: Arbeiten im Akkordlohn, schwere körperliche Tätigkeiten oder allgemein gesundheitsgefährdende Arbeiten.

Eine unzulässig schwere körperliche Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn regelmäßig Lasten von über 5 kg gehoben werden müssen. Missachtet der Arbeitgeber diese Verbote, so macht er sich unter Umständen sogar strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Kann die Schwangere in den vorbezeichneten Fällen nicht auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz beschäftigt werden, so darf sie zu Hause bleiben und erhält dennoch ihren Lohn.

Neben Schwangeren und stillenden Müttern ist auch die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nicht uneingeschränkt erlaubt. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz gilt der Grundsatz: Kinderarbeit ist verboten! Ausnahmen hiervon gelten für Kinder ab dem 13. Lebensjahr, wenn es eine leichte Tätigkeit außerhalb der Unterrichtszeit ist, die 2 Stunden täglich nicht überschreitet. Die Arbeit darf die schulischen Leistungen allerdings nicht beeinträchtigen und es muss die Erlaubnis der Eltern vorliegen.

Ab dem 15. Lebensjahr darf dann auch in den Schulferien bis zu maximal 4 Wochen gejobbt werden. Ist ein 15-jähriger Jugendlicher nicht mehr vollzeitschulpflichtig, so entfällt das Beschäftigungsverbot. Es greifen dann jedoch besondere Schutzvorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit und der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ein. Arbeitsverträge, die trotz Beschäftigungsverbotes mit Kindern oder Jugendlichen geschlossen werden, sind unwirksam, und zwar auch dann, wenn die Eltern mit der Beschäftigung einverstanden waren.

Für Arbeitgeber droht bei verbotswidriger Beschäftigung zusätzlich die Gefahr, sich strafbar zu machen. Ein weiteres wichtiges Beschäftigungsverbot, das viele Landwirte nur zu gut kennen, existiert für Ausländer, die nicht einem EU-Staat angehören. Diese benötigen vor der Arbeitsaufnahme grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis. Ausnahmen gelten jedoch für die in Deutschland geborenen Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis sowie für Aufenthaltsberechtigte.